Genfer Flüchtlingskonvention
Artikel 1 Absatz 2
Ein Flüchtling ist eine Person, die „[...] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse*, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will [...].“
*In vielen (Menschen-) Rechtsdokumenten findet sich nach wie vor der Begriff „Rasse“. Diese Formulierung klingt so, als ob es tatsächlich verschiedene „menschliche Rassen“ gäbe. Dies ist falsch und kann Vorschub dazu leisten, Menschen anhand von tatsächlichen oder vermeintlichen äußeren Merkmalen zu kategorisieren. Um dies zu vermeiden, ist der Ausdruck „Verfolgung aus rassistischen Motiven“ vorzuziehen.